Artikel 5c VO (EG) 2008/555
Merkmale der Information
(1) Die in Artikel 5b Absatz 1 genannten Informationen beruhen auf den dem Wein inhärenten Eigenschaften oder dessen Merkmalen und dürfen weder auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein noch aufgrund des besonderen Ursprungs des Weines zu dessen Konsum anregen. Werden jedoch Informationen zum Zwecke von Artikel 5b Absatz 1 Buchstabe b verbreitet, so darf der Ursprung des Weins als Teil der Informationsmaßnahme genannt werden.
(2) Sämtliche Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten beruhen auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten und werden von der zuständigen nationalen Gesundheitsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden, anerkannt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.