Artikel 100 VO (EG) 2008/555

Mitteilungen

(1) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).

(2) Wenn ein Mitgliedstaat in einer bestimmten Tabelle nur Nullwerte zu übermitteln hätte, braucht er diese nicht auszufüllen und der Kommission nur mitzuteilen, dass die Tabelle für ihn nicht relevant ist. Diese vereinfachte Mitteilung erfolgt zu demselben Termin, der für die betreffende Tabelle festgesetzt ist.

(3) Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungsfristen einzuhalten.

(4) Versäumt ein Mitgliedstaat, eine Mitteilung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung vorzunehmen, oder erscheint die Mitteilung in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten falsch, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates für den Weinsektor ganz oder teilweise aussetzen, bis die Mitteilungen ordnungsgemäß erfolgt sind.

(5) Die Mitgliedstaaten bewahren die gemäß dieser Verordnung aufgezeichneten Angaben während mindestens zehn Weinwirtschaftsjahren nach dem Jahr ihrer Aufzeichnung auf.

(6) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungen berühren nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen(2).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

(2)

ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 124. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

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