Artikel 101 VO (EG) 2008/555

Offensichtliche Fehler

Mitteilungen und Anträge eines Mitgliedstaats im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Anträge auf Unterstützung, können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.

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