Artikel 14 VO (EG) 2008/555

Ausgleichszahlung

(1) Die Mitgliedstaaten berechnen jedes Jahr die direkten Kosten der grünen Weinlese entsprechend den Verfahren (manuell, mechanisch, chemisch), die sie nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zugelassen haben. Werden auf einer bestimmten Fläche mehrere Verfahren angewandt, so wird die Ausgleichszahlung auf Basis des kostengünstigsten Verfahrens berechnet.

(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen den durch die grüne Weinlese entstandenen Einkommensverlust nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien.

Vorbehaltlich Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 setzen die Mitgliedstaaten die Höhe der Unterstützung nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung auf der Grundlage von Standardkosten und Standardannahmen für Einkommensverluste fest. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnungen

a)
nur überprüfbare Elemente umfassen,
b)
sich auf Zahlen stützen, die mit geeignetem Sachverstand ermittelt wurden,
c)
die Quelle der Zahlen deutlich angeben,
d)
nach regionalen bzw. lokalen Standortbedingungen differenziert sind.

Die Unterstützung wird für die bepflanzte Fläche nach der Definition in Artikel 75 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gezahlt.

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