Artikel 13 VO (EG) 2008/555
Antragsverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten legen das Antragsverfahren fest, insbesondere die für den jeweiligen Erzeuger geltende Unterstützung und die dem Antrag beizufügenden Informationen. Der Antrag muss genaue Angaben über die Fläche, den durchschnittlichen Ertrag, das angewandte Verfahren sowie die Traubensorte und die Art des daraus hergestellten Weins enthalten.
(2) Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Anträge hinreichend begründet sind. Zu diesem Zweck können sie vorsehen, dass die Erzeuger bei der Antragstellung eine schriftliche Verpflichtung abgeben. Wenn ein Antrag ohne berechtigten Grund zurückgezogen wird, können sie vorsehen, dass die Bearbeitungskosten von dem betreffenden Erzeuger zu tragen sind.
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