Artikel 12 VO (EG) 2008/555

Durchführung der grünen Weinlese

(1) Die Mitgliedstaaten treffen folgende Regelungen für die grüne Weinlese:

a)
Sie legen eingehende Bestimmungen zur Durchführung dieser Maßnahme fest, unter anderem

i)
die vorherige Anmeldung der grünen Weinlese;
ii)
die Höhe der Ausgleichszahlung;
iii)
zur Erhaltung der betreffenden Flächen in gutem vegetativem Zustand, zur Vermeidung negativer Folgen für die Umwelt oder für den Pflanzenschutz und zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung der Maßnahme; zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten die Anwendung der Maßnahme nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien einschränken, u. a. bezüglich der Erntezeiten nach Sorten, der Risiken für die Umwelt oder den Pflanzenschutz und des Verfahrens.

b)
Sie setzen die Frist für die Einreichung der Anträge auf grüne Weinlese zwischen dem 15. April und dem 31. Mai jedes Jahres fest.
c)
Sie bestimmen bis zum 31. Mai jedes Jahres die Marktaussichten, die die grüne Weinlese zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts oder zur Krisenprävention rechtfertigen.
d)
Sie stellen durch geeignete Kontrollen sicher, dass die grüne Weinlese ordnungsgemäß durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen wird; die betreffenden Flächen werden nach der Durchführung der Maßnahme systematisch vor Ort überprüft; die Überprüfung bezieht sich auf die Parzellen, für die eine Unterstützung beantragt wurde.

Bei den Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d wird überprüft,

i)
ob die betreffende Rebfläche existiert und ordnungsgemäß bewirtschaftet wird;
ii)
ob alle Traubenbüschel vollständig entfernt oder vernichtet wurden;
iii)
welches Verfahren angewandt wurde; jeder Erzeuger, der eine Unterstützung für die grüne Weinlese beantragt, muss einen Nachweis über die Kosten der Maßnahme aufbewahren.

Um sicherzustellen, dass auf den geförderten Parzellen keine marktfähigen Weintrauben verbleiben, müssen alle Kontrollen jährlich zwischen dem 15. Juni und dem 31. Juli stattfinden und in jedem Fall auf allen Flächen zum normalen Beginn der Reifezeit (Baggiolini Stufe M, BBCH Stufe 83) abgeschlossen sein.

(2) Die grüne Weinlese darf nicht in zwei aufeinander folgenden Jahren auf derselben Parzelle angewandt werden.

(3) Die Unterstützung wird nicht gewährt, wenn die Kulturen vor dem Zeitpunkt der grünen Weinlese insbesondere durch Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission(1) vernichtet oder beschädigt wurden.

(4) Bei Vernichtung oder Beschädigung der Kulturen zwischen der Zahlung der Unterstützung für die grüne Weinlese und der Erntezeit wird für die betreffenden Flächen kein finanzieller Ausgleich für den Einkommensverlust im Rahmen der Ernteversicherung gewährt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3.

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