Artikel 16 VO (EG) 2008/555
Voraussetzungen für die Unterstützung
Die Mitgliedstaaten können die Maßnahme gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nach folgenden Regeln in ihr Stützungsprogramm aufnehmen:
- a)
- Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung dieser Maßnahme, unter anderem zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt.
- b)
- Die Erzeuger, die diese Maßnahme beantragen, legen ihren Versicherungsvertrag den einzelstaatlichen Behörden vor, damit die Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 einhalten können.
- c)
-
Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Unterstützung festsetzen, um die Voraussetzungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 einzuhalten. Gegebenenfalls können Mitgliedstaaten die Höhe der Unterstützung auf der Grundlage von Standardkosten und Standardannahmen für Einkommensverluste festsetzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnungen
- i)
- nur überprüfbare Elemente umfassen,
- ii)
- sich auf Zahlen stützen, die mit geeignetem Sachverstand ermittelt wurden,
- iii)
- die Quelle der Zahlen deutlich angeben,
- iv)
- nach regionalen bzw. lokalen Standortbedingungen differenziert sind.
Im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gilt für „Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse” die gleiche Definition wie in Artikel 1 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission.
Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen zur Ernteversicherung gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V und VII der vorliegenden Verordnung mit.
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