Artikel 17 VO (EG) 2008/555

Förderfähige Maßnahmen

Die geförderten Maßnahmen müssen den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die betreffenden Investitionen genügen.

Folgende Ausgaben sind förderfähig:

a)
Errichtung, Erwerb einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
b)
Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag, wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten oder Versicherungskosten, sind keine förderfähigen Ausgaben;
c)
allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den Ausgaben nach Buchstaben a und b, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratung, Durchführbarkeitsstudien, Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.

Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen in hinreichend begründeten Fällen abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b und nur für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(1) der Erwerb von gebrauchten Anlagen als förderfähige Ausgabe anerkannt werden kann.

Einfache Ersatzinvestitionen sind keine förderfähigen Ausgaben; die Investitionen auf der Verarbeitungsstufe müssen den Zielen der Maßnahme, d. h. Verbesserungen in Bezug auf die Anpassung an die Marktnachfrage und erhöhte Wettbewerbsfähigkeit, entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

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