Artikel 17 VO (EG) 2008/555
Förderfähige Maßnahmen
Die geförderten Maßnahmen müssen den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die betreffenden Investitionen genügen.
Folgende Ausgaben sind förderfähig:
- a)
- Errichtung, Erwerb einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
- b)
- Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag, wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten oder Versicherungskosten, sind keine förderfähigen Ausgaben;
- c)
- allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den Ausgaben nach Buchstaben a und b, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratung, Durchführbarkeitsstudien, Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.
Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen in hinreichend begründeten Fällen abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b und nur für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(1) der Erwerb von gebrauchten Anlagen als förderfähige Ausgabe anerkannt werden kann.
Einfache Ersatzinvestitionen sind keine förderfähigen Ausgaben; die Investitionen auf der Verarbeitungsstufe müssen den Zielen der Maßnahme, d. h. Verbesserungen in Bezug auf die Anpassung an die Marktnachfrage und erhöhte Wettbewerbsfähigkeit, entsprechen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.