Artikel 18 VO (EG) 2008/555

Förderfähige Maßnahmen für die Entwicklung neuer Erzeugnisse

Die Kosten für die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 betreffen vorbereitende Maßnahmen wie den Entwurf, die Entwicklung von Produkten, Verfahren oder Technologien und die Durchführung von Tests sowie materielle und/oder immaterielle Investitionen vor der kommerziellen Nutzung.

Einfache Ersatzinvestitionen sind keine förderfähigen Ausgaben; die Unterstützung muss den Zielen der Maßnahme, d. h. Verbesserungen in Bezug auf die Anpassung an die Marktnachfrage und erhöhte Wettbewerbsfähigkeit, entsprechen.

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