Artikel 18 VO (EG) 2008/555
Förderfähige Maßnahmen für die Entwicklung neuer Erzeugnisse
Die Kosten für die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 betreffen vorbereitende Maßnahmen wie den Entwurf, die Entwicklung von Produkten, Verfahren oder Technologien und die Durchführung von Tests sowie materielle und/oder immaterielle Investitionen vor der kommerziellen Nutzung.
Einfache Ersatzinvestitionen sind keine förderfähigen Ausgaben; die Unterstützung muss den Zielen der Maßnahme, d. h. Verbesserungen in Bezug auf die Anpassung an die Marktnachfrage und erhöhte Wettbewerbsfähigkeit, entsprechen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.