Artikel 19 VO (EG) 2008/555

Finanzielle Abwicklung

(1) Die Unterstützung wird gezahlt, nachdem die Durchführung einzelner oder aller für die Unterstützung beantragten Maßnahmen — je nach Wahl des Mitgliedstaats für die Verwaltung der Regelung — abgeschlossen und vor Ort überprüft worden ist.

Wird die Unterstützung normalerweise erst nach Durchführung aller Maßnahmen gezahlt, so erfolgt die Zahlung abweichend von Unterabsatz 1 jedoch für durchgeführte einzelne Maßnahmen, wenn die übrigen Maßnahmen wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(1) nicht durchgeführt werden konnten.

Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die beantragte Gesamtmaßnahme aus anderen Gründen als höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht vollständig durchgeführt worden ist, und wurde eine Unterstützung nach der Durchführung einzelner Maßnahmen im Rahmen der beantragten Gesamtmaßnahme gezahlt, so ziehen die Mitgliedstaaten die gezahlte Unterstützung wieder ein.

(2) Begünstigte der Unterstützung für Investitionen können bei der zuständigen Zahlstelle die Zahlung eines Vorschusses beantragen, sofern diese Möglichkeit im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist.

Der Vorschuss darf 20 % der öffentlichen Unterstützung für die Investition nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gezahlt. Im Falle von Investitionen, bei denen die Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung in den Haushaltsjahren 2013, 2014, 2015 oder 2016 getroffen wird, kann der Vorschussbetrag jedoch auf 50 % der sich auf die jeweilige Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe angehoben werden. Für die Zwecke des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission(2) besteht die Verpflichtung, den gesamten bei der Durchführung der betreffenden Maßnahme als Vorschusszahlung erhaltenen Betrag innerhalb von zwei Jahren auszugeben.

Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die der öffentlichen Unterstützung für die Investition entsprechen, den Vorschussbetrag überschreitet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

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