Artikel 20 VO (EG) 2008/555

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1) Die Unterstützung wird nicht für Absatzförderungsvorhaben gewährt, die nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterstützt wurden.

Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen für Investitionen gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V und VII der vorliegenden Verordnung mit.

(2) Für eine Unterstützung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Rahmen eines nationalen Stützungsprogramms gemäß Titel II derselben Verordnung kommt für einen bestimmten Mitgliedstaat oder eine bestimmte Region kein Vorhaben in Betracht, für das eine Unterstützung im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für diesen Mitgliedstaat bzw. diese Region gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten erläutern die Vorhaben, die sie in ihre Stützungsprogramme im Rahmen der Investitionsmaßnahme aufnehmen, im diesbezüglichen Teil von Anhang I in solchen Einzelheiten, dass überprüft werden kann, dass dieses Vorhaben keine Unterstützung im Rahmen ihrer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum erhält.

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