Artikel 20a VO (EG) 2008/555

Förderfähige Maßnahmen

(1) Die Innovation im Weinsektor gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 besteht darin, Folgendes zu entwickeln:

a)
neue Erzeugnisse im Zusammenhang mit dem Weinsektor oder Nebenerzeugnisse von Wein;
b)
neue Verfahren und Technologien, die für die Entwicklung von Weinbauerzeugnissen erforderlich sind.

(2) Zu den förderfähigen Kosten gehören materielle und immaterielle Investitionen in den Wissenstransfer, in vorbereitende Maßnahmen und in Pilotstudien.

(3) Begünstigte der Innovationsförderung sind Hersteller der in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse sowie Weinerzeugerorganisationen.

Forschungs- und Entwicklungsstellen beteiligen sich an dem Projekt und werden von den Begünstigten unterstützt. Branchenverbände können in das Projekt eingebunden werden.

(4) Begünstigte, die Innovationsförderung erhalten, können bei den Zahlstellen die Zahlung eines Vorschusses beantragen, sofern diese Möglichkeit im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist. Die Zahlung des Vorschusses erfolgt nur gegen Stellung einer Sicherheit.

(5) Einfache Ersatzinvestitionen sind keine förderfähigen Ausgaben.

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