Artikel 20b VO (EG) 2008/555
Abgrenzung zur Entwicklung des ländlichen Raums und anderen Rechtsvorschriften und Finanzinstrumenten
Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien fest, um sicherzustellen, dass für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Instrumente der Union gefördert werden, keine Unterstützung nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird.
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