Artikel 24 VO (EG) 2008/555
Gegenstand der Unterstützung
(1) Die Unterstützung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird unter der Bedingung von Absatz 3 und innerhalb der Begrenzung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 desselben Artikels an Brennereien gezahlt, die die zur Destillation gelieferten Erzeugnisse zu Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. verarbeiten.
(2) Die Unterstützung umfasst einen Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten für die Anlieferung der Erzeugnisse, der von der Brennerei an den Erzeuger weitergegeben wird, wenn diese Kosten vom Letzteren getragen werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Vorauszahlung der Unterstützung gegen Leistung einer Sicherheit durch den Begünstigten vorsehen.
(4) Die Mitgliedstaaten erlassen Durchführungsbestimmungen zu der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahme.
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