Artikel 25 VO (EG) 2008/555

Höhe der Unterstützung

(1) Der Höchstbetrag der an die Brennereien zu zahlenden Unterstützung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird nach Volumenprozenten Alkohol und Hektoliter wie folgt festgesetzt:

a)
für Rohalkohol aus Trester: 1,048 EUR/%vol/hl,
b)
für Rohalkohol aus Wein und Weintrub: 0,442 EUR/%vol/hl.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien im Rahmen des Höchstbetrags gemäß Absatz 1 die Höhe der Unterstützung und des Pauschalbetrags nach Artikel 24 Absatz 2 fest und teilen diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V und VII der Kommission mit. Die Höhe der Unterstützung und des Pauschalbetrags kann nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien an die verschiedenen Produktionstypen angepasst werden.

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