Artikel 25a VO (EG) 2008/555

Überprüfung der Bedingungen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bedingungen und der Begrenzung gemäß Artikel 24 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten können die Einhaltung dieser Begrenzung auf der Ebene jedes Erzeugers oder auf nationaler Ebene überprüfen. Mitgliedstaaten, die sich für die Überprüfung auf nationaler Ebene entscheiden, dürfen in der Alkoholbilanz weder die Mengen, die nicht für die Destillation bestimmt sind (kontrollierte Rücknahme), noch die Mengen berücksichtigen, die zur Entwicklung anderer Erzeugnisse als Alkohol zur industriellen Verwendung bestimmt sind.

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