Artikel 33 VO (EG) 2008/555

Höhe der Unterstützung

(1) Der Höchstbetrag der Unterstützung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird nach potenziellen Volumenprozenten Alkohol (%vol) und je Hektoliter wie folgt festgesetzt:

a)
für konzentrierter Traubenmost: 1,699 EUR/%vol/hl,
b)
für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat: 2,206 EUR/%vol/hl.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien im Rahmen des Höchstbetrags gemäß Absatz 1 die Höhe der Unterstützung für die Mehrzahl des Kategorien fest und teilen diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V und VII der Kommission mit. Die Höhe der Unterstützung kann nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien an die verschiedenen Regionen oder Weinbauzonen angepasst werden.

(3) Der potenzielle Alkoholgehalt der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird bestimmt, indem die Angaben aus der Umrechnungstabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 auf die durch die Refraktometer-Methode gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 558/93 der Kommission(1) bei 20 °C ermittelten Zahlenwerte angewandt werden. Bei den Kontrollen durch die zuständigen Behörden ist ein Toleranzwert von 0,2 %vol zulässig.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 58 vom 11.3.1993, S. 50.

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