Artikel 32 VO (EG) 2008/555
Gegenstand der Unterstützung
(1) Die Unterstützung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird an Weinerzeuger gezahlt, die in der Gemeinschaft hergestellten konzentrierten Traubenmost oder rektifizierten konzentrierten Traubenmost zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der in Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Erzeugnisse verwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Vorauszahlung der Unterstützung gegen Leistung einer Sicherheit durch den Begünstigten vorsehen.
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen Durchführungsbestimmungen zu der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahme.
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