Artikel 31 VO (EG) 2008/555

Staatliche Beihilfen

Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen für die Dringlichkeitsdestillation gewähren, zeichnen sie die Einzelheiten jeder Anwendung und ihres Ergebnisses auf und teilen diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen II, III und IV mit.

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