Artikel 30 VO (EG) 2008/555
Höhe der Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Höhe der Unterstützung und gegebenenfalls den Mindestpreis für die Weinerzeuger nach Artikel 29 fest und teilen diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V und VII der Kommission mit. Die Höhe der Unterstützung und des Mindestpreises kann nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien insbesondere an die verschiedenen Produktionsgebiete und Weinkategorien angepasst werden. In jedem Fall wird die Höhe der Unterstützung so festgesetzt, dass der an die Weinerzeuger gezahlte Preis den Marktpreis für die betreffenden Produktionsgebiete und Weinkategorien nicht überschreitet.
(2) Gegebenenfalls wird der Mindestpreis für Wein, dessen Alkoholgehalt durch Zusatz von Saccharose oder Traubenmost erhöht wurde, bei Erzeugern, die die Unterstützung nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erhalten haben, von den Mitgliedstaaten entsprechend gesenkt.
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