Artikel 29 VO (EG) 2008/555
Modalitäten der Unterstützung
(1) Die Unterstützung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird unter den Bedingungen von Absatz 3 desselben Artikels an Brennereien gezahlt, die Wein zu Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. verarbeiten.
(2) Die Unterstützung kann einen Mindestpreis umfassen, der von der Brennerei an den Weinerzeuger weitergegeben wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Vorauszahlung der Unterstützung gegen Leistung einer Sicherheit durch den Begünstigten vorsehen.
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