Artikel 28 VO (EG) 2008/555
Definition der Maßnahme
(1) Vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und im Rahmen der nach den Absätzen 4 und 5 desselben Artikels bereitgestellten Haushaltsmittel unterrichten die Mitgliedstaaten, die nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien in einem Teil oder der Gesamtheit ihres Gebiets eine Dringlichkeitsdestillation für eine oder mehrere Weinkategorien eröffnen, die Kommission mittels einer Änderung ihres Stützungsprogramms.
(2) Die Mitgliedstaaten können diese Destillation für einen Teil oder alle ihrer Erzeuger nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien verbindlich vorschreiben.
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen Durchführungsbestimmungen zu der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahme.
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