Artikel 35 VO (EG) 2008/555
Berichterstattung und Bewertung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März eines jeden Jahres einen Bericht über die in ihren Stützungsprogrammen gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) vorgesehenen Maßnahmen im vorangegangenen Haushaltsjahr.
In diesen Berichten sind alle Maßnahmen aufgeführt und beschrieben, für die eine Unterstützung der Union im Rahmen der Stützungsprogramme gewährt wurde.
Diese Berichte werden der Kommission von den Mitgliedstaaten nach dem Muster in den Anhängen V und VI der vorliegenden Verordnung vorgelegt. Die Angaben in den betreffenden Tabellen beziehen sich auf die Maßnahmen des Stützungsprogramms für die einzelnen Jahre:
- a)
- eine Aufstellung der im Programmzeitraum bereits getätigten Ausgaben nach Haushaltsjahr, die in keinem Fall den Gesamtbetrag der zugewiesenen Haushaltsmittel je Mitgliedstaat nach Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 übersteigen dürfen;
- b)
- die voraussichtlichen Beträge der Unterstützung für die folgenden Haushaltsjahre bis zum Ende des vorgesehenen Anwendungszeitraums des Stützungsprogramms im Rahmen des Gesamtbetrags der zugewiesenen Haushaltsmittel je Mitgliedstaat nach Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und entsprechend der letzten Aktualisierung des Programms gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.
(2) In demselben Bericht werden von den Mitgliedstaaten technische Angaben zur Durchführung der Maßnahmen des Stützungsprogramms nach dem Muster in Anhang VII vorgelegt. Die Einzelheiten zur Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme werden von den Mitgliedstaaten nach dem Muster in Anhang VIII vorgelegt.
(3) Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr gelten als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauffolgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2014 und ein zweites Mal bis zum 1. März 2017 eine Bewertung von Kosten und Nutzen der Stützungsprogramme sowie einen Hinweis, wie sich deren Effizienz erhöhen ließe.
Diese Bewertungen werden der Kommission von den Mitgliedstaaten nach dem Muster in den Anhängen V und VI vorgelegt. Zusätzlich werden in die Angaben folgende Schlussfolgerungen aufgenommen:
- — C1:
- Bewertung von Kosten und Nutzen des Stützungsprogramms;
- — C2:
- Möglichkeiten zur Erhöhung der Effizienz des Stützungsprogramms.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie zur Einhaltung von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d getroffen haben. Diese Angaben sind nach dem Muster in den Anhängen VIIIa und VIIIb vorzulegen.
(6) Die Mitgliedstaaten, die sich entschieden haben, für 2014 und ab 2015 den Gesamtbetrag ihres nationalen Finanzrahmens für die Stützungsprogramme zu übertragen, um ihre in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen anzuheben, sind von der Vorlage der Angaben gemäß den Anhängen V bis VIIIc der vorliegenden Verordnung befreit.
(7) Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Stützungsprogramme, unabhängig davon, ob sie geändert wurden oder nicht, und über alle im Rahmen der Programme durchgeführten Maßnahmen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.