Artikel 37 VO (EG) 2008/555

Frist für die Zahlungen an die Begünstigten

Für jede Maßnahme mit Ausnahme von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird von den Mitgliedstaaten

a)
die Antragsfrist festgelegt;
b)
nach dem Zeitpunkt der Einreichung eines gültigen und vollständigen Antrags die Unterstützung an die Begünstigten ausgezahlt:

i)
innerhalb von sieben Monaten für Maßnahmen, die binnen eines Jahres vollständig durchgeführt und kontrolliert werden können;
ii)
innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der vom Mitgliedstaat festzusetzen und der Kommission in den betreffenden Abschnitten des Formulars in Anhang I mitzuteilen ist, für Maßnahmen, die nicht innerhalb eines Jahres durchgeführt und kontrolliert werden können.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.