Artikel 37 VO (EG) 2008/555
Frist für die Zahlungen an die Begünstigten
Für jede Maßnahme mit Ausnahme von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird von den Mitgliedstaaten
- a)
- die Antragsfrist festgelegt;
- b)
-
nach dem Zeitpunkt der Einreichung eines gültigen und vollständigen Antrags die Unterstützung an die Begünstigten ausgezahlt:
- i)
- innerhalb von sieben Monaten für Maßnahmen, die binnen eines Jahres vollständig durchgeführt und kontrolliert werden können;
- ii)
- innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der vom Mitgliedstaat festzusetzen und der Kommission in den betreffenden Abschnitten des Formulars in Anhang I mitzuteilen ist, für Maßnahmen, die nicht innerhalb eines Jahres durchgeführt und kontrolliert werden können.
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