Artikel 37b VO (EG) 2008/555

Mitteilung über Vorschüsse

(1) Im Falle von gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 5e, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20a Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 3 geleisteten Vorschüssen sind die Begünstigten verpflichtet, den Zahlstellen für jedes Projekt jährlich folgende Angaben zu übermitteln:

a)
Kostenaufstellungen, anhand deren für jede Maßnahme die Verwendung der Vorschüsse bis zum 15. Oktober begründet wird, und
b)
eine Bestätigung — für jede Maßnahme — des am 15. Oktober verbleibenden Saldos nicht verwendeter Vorschüsse.

Die Mitgliedstaaten legen in ihren innerstaatlichen Vorschriften das Datum fest, bis zu dem diese Angaben zu übermitteln sind, um bis zu der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 festgesetzten Frist in die laufenden Jahresrechnungen der Zahlstellen gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung aufgenommen zu werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Jahresrechnungen 2013, es sei denn, im Zusammenhang mit den Investitionen werden gemäß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 Vorschüsse von über 20 % und bis zu 50 % der öffentlichen Unterstützung gewährt.

(3) Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 ist der Anspruch auf die endgültige Zahlung anhand der letzten Kostenaufstellung und Bestätigung des Saldos gemäß Absatz 1 nachzuweisen.

In Bezug auf die Vorschüsse gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20a Absatz 4 dieser Verordnung wird die letzte Kostenaufstellung und Bestätigung des Saldos gemäß den Absätzen 1 und 2 bis Ende des zweiten Haushaltsjahres nach der Auszahlung der Vorschüsse übermittelt.

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