Artikel 38 VO (EG) 2008/555

Definition

Im Sinne dieses Titels ist eine „Partie” die Menge eines Erzeugnisses, die von ein und demselben Absender an ein und denselben Empfänger versandt wird und deren Gestellung im Rahmen ein und derselben Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt. Jede Zollanmeldung muss sich auf Waren je eines Ursprungs im Sinne der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(1) und eines KN-Codes beziehen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.