Artikel 43 VO (EG) 2008/555

Dokument V I 1

(1) Für jede Partie, die zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt ist, werden die Bescheinigung und das Analysebulletin auf ein und demselben Dokument V I 1 ausgestellt.

Das Dokument gemäß Unterabsatz 1 wird auf einem Vordruck V I 1 nach dem Muster in Anhang IX ausgestellt. Es wird von einem Beamten einer amtlichen Stelle und einem Beamten eines anerkannten Laboratoriums gemäß Artikel 48 unterzeichnet.

(2) Ist das Erzeugnis nicht für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt, so braucht der Teil „Analysebulletin” des Vordrucks V I 1 nicht ausgefüllt zu werden.

Sofern der Wein in etikettierten Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 60 Litern und einem nicht wiederverwendbaren Verschluss abgefüllt ist und aus einem Land stammt, das in der Liste in Anhang XII Teil A aufgeführt ist und besondere Garantien bietet, die von der Gemeinschaft akzeptiert wurden, sind in den Teil „Analysebulletin” des Vordrucks V I 1 nur die folgenden Angaben einzutragen:

a)
Vorhandener Alkoholgehalt,
b)
Gesamtsäuregehalt,
c)
Gesamtschwefeldioxidgehalt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.