Artikel 42 VO (EG) 2008/555
Ausnahmen
(1) Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen bis zu fünf Litern, die etikettiert und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt.
(2) Wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt sind, ist die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins nicht erforderlich bei
- a)
- Wein, Traubenmost und Traubensaft, die im persönlichen Gepäck von Reisenden im Sinne von Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates(1) mitgeführt werden, bis zu 30 Litern je Reisender;
- b)
- Wein in Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen im Sinne von Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83, bis zu 30 Litern je Sendung;
- c)
- Wein und Traubensaft im Übersiedlungsgut von Privatpersonen, die im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen;
- d)
- Wein und Traubensaft, die für Ausstellungen im Sinne von Artikel 95 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 bestimmt sind, sofern die Erzeugnisse in Behältnissen bis zu zwei Litern abgefüllt sind, die etikettiert und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind;
- e)
- Wein, Traubenmost oder Traubensaft in anderen Behältnissen, die zu wissenschaftlichen und technischen Versuchszwecken eingeführt werden, bis zu 100 Litern;
- f)
- Wein und Traubensaft, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen eingeführt werden;
- g)
- Wein und Traubensaft als Bevorratung von Schiffen oder Flugzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr;
- h)
- Wein und Traubensaft mit Ursprung und Abfüllung in der Europäischen Gemeinschaft, die in ein Drittland ausgeführt worden sind und in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückverbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.
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