Artikel 45 VO (EG) 2008/555

Vereinfachtes Verfahren

(1) Dokumente V I 1, die von Weinerzeugern ausgestellt wurden, die in den in Anhang XII Teil B aufgeführten Drittländern niedergelassen sind, die besondere, von der Gemeinschaft akzeptierte Garantien bieten, gelten als Bescheinigungen oder Analysebulletins, die von den Stellen und Laboratorien in dem Verzeichnis gemäß Artikel 48 ausgestellt wurden, sofern diese Erzeuger einzeln von den zuständigen Behörden in den genannten Drittländern zur Ausstellung dieser Dokumente ermächtigt worden sind und der Kontrolle dieser Behörden unterliegen.

(2) Die gemäß Absatz 1 ermächtigten Erzeuger verwenden den Vordruck V I 1, in dessen Feld 9 Name und Anschrift der zuständigen Behörde des Drittlands angegeben sind, die die Ermächtigung erteilt hat. Sie füllen ihn aus, indem sie außerdem Folgendes eintragen:

a)
in Feld 1 neben ihrem Namen und ihrer Anschrift ihre Registriernummer im Drittland gemäß Anhang XII Teil B,
b)
in Feld 10 mindestens die in Artikel 43 Absatz 2 vorgesehenen Angaben.

Die Erzeuger unterzeichnen an den hierfür vorgesehenen Stellen in den Feldern 9 und 10, nachdem sie die Worte „Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters” gestrichen haben.

Das Anbringen von Stempeln und die Angabe von Name und Anschrift des Laboratoriums ist nicht erforderlich.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.