Artikel 46 VO (EG) 2008/555

Ausnahmen

Die Anwendung von Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 44 kann ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse, die unter diese Maßnahmen fallen, Gegenstand von Fälschungen, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können, oder von önologischen Verfahren waren, die in Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nicht genannt sind.

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