Artikel 51 VO (EG) 2008/555

Konformität des eingeführten Weins

Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den Verdacht, dass ein Erzeugnis aus einem Drittland die Bestimmungen von Artikel 82 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nicht erfüllt, so unterrichten sie unverzüglich die Kommission.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.