Artikel 52 VO (EG) 2008/555
Mitteilung der amtlichen Stellen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der amtlichen oder amtlich anerkannten Stellen, die sie für die Ausstellung der Bescheinigungen vorschlagen, mit denen bestätigt wird, dass der betreffende Wein den in den Abkommen mit Drittländern festgelegten Anforderungen entspricht.
(2) Die Kommission im Namen der Gemeinschaft erstellt bzw. tauscht mit dem betreffenden Drittland das Verzeichnis der amtlichen Stellen aus, die befugt sind, die Bescheinigungen gemäß Absatz 1 bzw. die entsprechende Bescheinigung des Drittlands auszustellen.
(3) Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig das Verzeichnis gemäß Absatz 2.
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