Artikel 56 VO (EG) 2008/555

Sanktionen bei Verstößen gegen das Verbot des Inverkehrbringens

(1) Die Sanktionen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden in angemessener Höhe im Verhältnis zu den betreffenden Verstößen festgesetzt.

(2) Die Sanktionen gemäß Absatz 1 werden verhängt, wenn ein Erzeuger, dessen Rebfläche mehr als 0,1 Hektar beträgt,

a)
den Destillationsvertrag nicht innerhalb der in Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgesetzten Frist vorgelegt hat oder der Vertrag nicht die betreffende gesamte Erzeugung abdeckt, die in der Ernte- bzw. Produktionsmeldung angegeben wurde, oder
b)
die zuständige Behörde über eine beabsichtigte grüne Weinlese nicht innerhalb der in Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 3 festgesetzten Frist unterrichtet hat oder die grüne Weinlese nicht ordnungsgemäß durchführt.

(3) Die Mitgliedstaaten verhängen die Sanktion gemäß Absatz 1

a)
bei Nichtvorlage des Destillationsvertrags einen Monat nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2,
b)
bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die grüne Weinlese am 1. September des betreffenden Kalenderjahres.

(4) Die gemäß diesem Artikel erhobenen Sanktionen werden von den betreffenden Mitgliedstaaten einbehalten.

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