Artikel 55 VO (EG) 2008/555

Sanktionen bei Verstößen gegen die Rodungspflicht

(1) Die Sanktionen gemäß Artikel 85 Absatz 3 und Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden in angemessener Höhe im Verhältnis zu den betreffenden Verstößen festgesetzt.

Unbeschadet etwaiger früherer Sanktionen der Mitgliedstaaten setzen diese die Sanktionen gemäß Artikel 85 Absatz 3 und Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nach folgenden Grundsätzen fest:

a)
der Grundbetrag der Geldbuße beträgt mindestens 12000 EUR/ha;
b)
die Mitgliedstaaten können den Betrag nach Maßgabe des Handelswerts der auf den betreffenden Rebflächen erzeugten Weine erhöhen.

(2) Die Mitgliedstaaten verhängen die Sanktion gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008

a)
für widerrechtliche Anpflanzungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung existierten, erstmalig am 1. Januar 2009;
b)
für widerrechtliche Anpflanzungen nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig mit Wirkung des Zeitpunkts der betreffenden Anpflanzungen.

Die Sanktion wird nach den Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ab den genannten Zeitpunkten erneut alle zwölf Monate erhoben, bis die Rodungspflicht eingehalten worden ist.

(3) Die Mitgliedstaaten verhängen die Sanktion gemäß Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nach den Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels bei Nichteinhaltung der Rodungspflicht erstmalig am 1. Juli 2010 und danach alle zwölf Monate, bis die Rodungspflicht eingehalten worden ist.

(4) Die gemäß diesem Artikel erhobenen Sanktionen werden von den betreffenden Mitgliedstaaten einbehalten.

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