Artikel 54 VO (EG) 2008/555

Freigabe der Sicherheiten

Die bei der Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen geleisteten Sicherheiten werden auf Antrag der Beteiligten ab 1. August 2008 freigegeben, sofern die Gültigkeitsdauer der Lizenzen bis zu diesem Datum nicht abgelaufen ist.

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