Artikel 58 VO (EG) 2008/555
Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die Flächen, für die eine Sanktion verhängt wurde, sowie den tatsächlich erhobenen Betrag anhand der Tabelle 1 in Anhang XIII mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ebenfalls ihre Rechtsvorschriften zu diesen Sanktionen mit.
Eine solche Pflicht besteht nicht länger für die Mitgliedstaaten, in denen keine widerrechtlichen Anpflanzungen mehr gerodet werden müssen.
(2) Soweit in den betreffenden Tabellen des Anhangs XIII der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, beziehen sich die Mitteilungen gemäß Artikel 85c Absatz 3 sowie Artikel 188a Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf das vorangegangene Weinwirtschaftsjahr.
Die jährlichen Mitteilungen erfolgen anhand der Muster in den Tabellen 3 und 7 in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung.
(3) Die Mitgliedstaaten können Angaben zu den einzelnen Regionen in die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 aufnehmen.
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