Artikel 59 VO (EG) 2008/555

Kürzung der Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten

Wenn die Mitgliedstaaten die Mitteilungen nach Artikel 58 anhand der Tabellen in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Tabelle 2, mit den ordnungsgemäß eingetragenen Angaben gemäß Artikel 85 Absatz 4, Artikel 86 Absatz 5 und Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nicht innerhalb der betreffenden Fristen vorlegen, kann ihre Mittelzuweisung für die Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Sinne von Artikel 89 Buchstabe a derselben Verordnung gekürzt werden. Die Kommission kann beschließen, dass ab Beginn des Weinwirtschaftsjahrs nach der fälligen Mitteilung die Mittelzuweisung des betreffenden Mitgliedstaats je nach Ausmaß des Versäumnisses für jeden Verzugsmonat um bis zu 1 % gekürzt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.