Artikel 60 VO (EG) 2008/555
Neuanpflanzungsrechte
(1) Erteilen die Mitgliedstaaten Neuanpflanzungsrechte für Flächen, die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die im Rahmen der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse nach einzelstaatlichem Recht durchgeführt werden, so stellen sie sicher, dass diese Rechte nicht für Flächen gewährt werden, die hinsichtlich der Reinkultur mehr als 105 % der Rebfläche haben, die Gegenstand der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse war.
(2) Erteilen die Mitgliedstaaten Neuanpflanzungsrechte für Flächen, die für Weinbauversuche bestimmt sind, so dürfen Erzeugnisse aus Trauben von diesen Flächen während des gesamten Versuchszeitraums nicht in Verkehr gebracht werden.
(3) Erteilen die Mitgliedstaaten Neuanpflanzungsrechte für Flächen, die für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, so dürfen Erzeugnisse aus Trauben von diesen Flächen während des Zeitraums der Erzeugung von Edelreisern nicht in Verkehr gebracht werden.
(4) Neuanpflanzungsrechte, die nach den Absätzen 2 und 3 erteilt wurden, gelten nur während des Versuchszeitraums bzw. des Zeitraums der Erzeugung von Edelreisern.
Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1
- a)
- verwendet der Erzeuger Wiederbepflanzungsrechte oder aus einer Reserve zugeteilte Pflanzungsrechte, um auf der betreffenden Fläche Wein zur Vermarktung zu erzeugen, oder
- b)
- werden die auf diesen Flächen angebauten Reben gerodet; die Kosten dieser Rodung trägt der betreffende Erzeuger; bis zu der Rodung dürfen Erzeugnisse aus Trauben von diesen Flächen nur zur Destillation auf Kosten des Erzeugers in Verkehr gebracht werden; aus ihnen darf kein Alkohol mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol. oder weniger hergestellt werden.
(5) Vor dem 1. August 2000 erteilte Neuanpflanzungsrechte für Weinbauversuche oder die Erzeugung von Edelreisern und alle Bedingungen für die Nutzung dieser Rechte oder der im Rahmen dieser Rechte bepflanzten Flächen gelten während des Versuchszeitraums bzw. des Zeitraums der Erzeugung von Edelreisern weiterhin. Absatz 4 Unterabsatz 2 gilt für diese Flächen nach Ablauf des Versuchszeitraums bzw. des Zeitraums der Erzeugung von Edelreisern.
(6) Um im Fall von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann ein Mitgliedstaat anstatt der Erteilung von Neuanpflanzungsrechten vorsehen, dass Flächen, deren Wein oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Erzeugers bestimmt sind, nicht unter die Rodungspflicht nach Artikel 85 Absatz 1 der genannten Verordnung fallen. Die Mitgliedstaaten können von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sofern
- a)
- die auf den einzelnen Erzeuger entfallende Fläche eine von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Höchstfläche, die in keinem Fall größer als 0,1 Hektar sein darf, nicht übersteigt und
- b)
- der betreffende Erzeuger die Weinerzeugung nicht gewerbsmäßig ausübt.
(7) Die Vermarktung von Wein oder Weinbauerzeugnissen von den in Absatz 6 genannten Flächen ist verboten. Die Mitgliedstaaten wenden eine geeignete Regelung zur Überwachung dieses Verbots an. Wird ein Verstoß gegen das Verbot festgestellt, so findet zusätzlich zu Sanktionen, die der Mitgliedstaat verhängen kann, Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b Anwendung. Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle gemäß dem vorliegenden Absatz.
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