Artikel 61 VO (EG) 2008/555

Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten für Neuanpflanzungsrechte

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2016 folgende Angaben für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015:

a)
die Gesamtfläche, für die Neuanpflanzungsrechte nach Artikel 60 Absatz 1, 2 oder 3 erteilt wurden, und
b)
die Gesamtfläche, für die kumulativ Neuanpflanzungsrechte gemäß Artikel 85h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erteilt wurden; macht ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung nach Artikel 60 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung Gebrauch, so übermittelt er stattdessen eine Schätzung der betreffenden Gesamtfläche auf Grundlage der Ergebnisse der Überwachung.

Die Mitteilung erfolgt anhand der Tabelle 8 in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung.

Die Mitgliedstaaten können Angaben zu den einzelnen Regionen in die Mitteilung aufnehmen.

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