Artikel 62 VO (EG) 2008/555

Rodung ohne Wiederbepflanzungsrechte

Wird eine Fläche gemäß Artikel 24 Absatz 4, Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung gerodet, so werden keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt. Auch bei der Rodung nachstehender Flächen werden keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt:

a)
Rebflächen, die Gegenstand der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse waren, wenn für diese Flächen Neuanpflanzungsrechte nach Artikel 60 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gewährt wurden;
b)
Flächen für Weinbauversuche während des Versuchszeitraums;
c)
Flächen für die Erzeugung von Edelreisern während des betreffenden Produktionszeitraums;
d)
Flächen, deren Erzeugung ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Erzeugers bestimmt ist;
e)
Flächen, für die eine Rodungsprämie gemäß Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gewährt wird.

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