Artikel 63 VO (EG) 2008/555
Vorgezogene Wiederbepflanzungsrechte
(1) Gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dürfen die Mitgliedstaaten Erzeugern, die sich verpflichten, eine Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Anpflanzung zu roden, Wiederbepflanzungsrechte erteilen. Hierzu muss der Erzeuger nachweisen, dass er keine oder keine ausreichenden Pflanzungsrechte besitzt, die für eine Bepflanzung der gesamten Fläche mit Reben benutzt werden könnten. Ein Mitgliedstaat erteilt dem Erzeuger nicht mehr Rechte, als erforderlich sind, um die gesamte Fläche mit Reben zu bepflanzen, wobei die Rechte, die der Erzeuger bereits besitzt, berücksichtigt werden. Der Erzeuger hat die zu rodende Fläche anzugeben.
(2) Bei der Abgabe der Verpflichtung gemäß Absatz 1 leistet der Erzeuger eine Sicherheit. Die Pflicht zur Rodung der betreffenden Fläche ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85. Die Höhe der Sicherheit wird vom betreffenden Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien festgesetzt. Die Sicherheit ist in einer Höhe festzusetzen, die angemessen und ausreichend ist, um Erzeuger von der Nichterfüllung ihrer Verpflichtung abzuhalten.
(3) Bis die Rodungsverpflichtung erfüllt ist, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass es in keinem Weinwirtschaftsjahr gleichzeitig eine gewerbliche Weinerzeugung von den zu rodenden Flächen und von den neubepflanzten Flächen gibt, indem sie sicherstellen, dass die aus den Trauben von einer dieser Flächen gewonnenen Erzeugnisse nur zur Destillation auf Kosten des Erzeugers in den Verkehr gebracht werden dürfen. Aus diesen Erzeugnissen darf kein Alkohol mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 80 %vol oder weniger hergestellt werden.
(4) Wird die Rodungsverpflichtung nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt, so wird die nicht gerodete Fläche behandelt, als sei sie entgegen der Pflanzungsbeschränkung nach Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bepflanzt worden.
(5) Die Mitgliedstaaten überwachen die Bepflanzung und Rodung der betreffenden Flächen.
(6) Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, die nach den Absätzen 1 bis 5 behandelt werden.
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