Artikel 64 VO (EG) 2008/555
Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten
(1) Bei Anwendung von Artikel 92 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können die Mitgliedstaaten einen entsprechenden Kürzungsfaktor auf die Übertragungen von Wiederbepflanzungsrechten zwischen Betrieben anwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Übertragungen von Wiederbepflanzungsrechten zwischen Betrieben.
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