Artikel 5e VO (EG) 2008/555

Vorschusszahlungen

Sofern der Begünstigte eine Sicherheit geleistet hat, können die Mitgliedstaaten die Unterstützung bereits vor der Durchführung einer Maßnahme gewähren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.