Artikel 5f VO (EG) 2008/555

Abgrenzung zur Entwicklung des ländlichen Raums und zur Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien fest, um sicherzustellen, dass für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Instrumente der Union gefördert werden, keine Unterstützung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird.

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