Artikel 5fa VO (EG) 2008/555
Auswahlverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten legen des Antragsverfahren fest, in dem insbesondere Vorschriften enthalten sind betreffend:
- a)
- Die Prüfung der Übereinstimmung mit den Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 5b und 5c;
- b)
- Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen;
- c)
- Vorschriften zum Abschluss der Verträge einschließlich etwaiger Standardformulare, Sicherheitsleistungen und Vorschusszahlungen;
- d)
- Vorschriften zur Bewertung der einzelnen geförderten Maßnahmen einschließlich geeigneter Indikatoren.
(2) Die Mitgliedstaaten wählen die Anträge insbesondere nach folgenden Kriterien aus:
- a)
- Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen;
- b)
- Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen;
- c)
- Zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Sensibilisierung der Verbraucher für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit Alkohol verbundenen Gefahren;
- d)
- Gewährleistung, dass die Durchführenden effizient arbeiten und über die erforderliche fachliche Kapazität verfügen und die Kosten der geplanten Maßnahme den marktüblichen Preis nicht überschreiten.
(3) Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten die wirtschaftlich günstigsten Angebote aus.
Vorrang eingeräumt wird dabei Maßnahmen,
- a)
- die mehrere Mitgliedstaaten betreffen;
- b)
- die mehrere Verwaltungs- oder Weinregionen betreffen;
- c)
- die mehrere geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben betreffen.
(4) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können eine gemeinsame Absatzförderungsmaßnahme wählen. Sie verpflichten sich, zur Finanzierung beizutragen, und vereinbaren Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit, um die Begleitung, Durchführung und Kontrolle der gemeinsamen Absatzförderungsmaßnahme zu erleichtern.
(5) Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen zur Absatzförderung gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V, VII, VIII und VIIIc mit.
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