Artikel 5g VO (EG) 2008/555

Förderfähige Ausgaben

(1) Die Personalkosten des Begünstigten gemäß den Artikeln 4 und 5b werden als förderfähig angesehen, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up des jeweils unterstützten Absatzförderungsprojekts, einschließlich seiner Bewertung, entstehen. Hierin eingeschlossen sind die Kosten für das vom Begünstigten anlässlich des Absatzförderungsprojekts eigens unter Vertrag genommene Personal sowie die Kosten, die dem Anteil an Arbeitszeit entsprechen, den das ständige Personal des Begünstigten für das Absatzförderungsprojekt aufwendet.

Die Mitgliedstaaten erkennen Personalkosten nur dann als förderfähig an, wenn die Begünstigten Nachweise vorlegen, aus denen im Einzelnen hervorgeht, welche Arbeiten tatsächlich im Zusammenhang mit dem jeweils unterstützten Absatzförderungsprojekt durchgeführt wurden.

(2) Dem Begünstigten entstehende allgemeine Kosten werden als förderfähig angesehen,

a)
wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up des Projekts stehen und
b)
wenn sie 4 % der tatsächlichen Kosten für die Durchführung des Projekts nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob diese allgemeinen Kosten auf der Grundlage einer Pauschale oder auf der Grundlage von vorgelegten Nachweisen förderfähig sind. Im letzteren Fall werden diese Kosten anhand der Buchführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden berechnet, die in dem Land gelten, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat.

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