Artikel 6 VO (EG) 2008/555

Nicht förderfähige Maßnahmen

(1) Im Sinne von Artikel 103q Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bedeutet die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte nach denselben Anbautechniken. Die Mitgliedstaaten können weitere Einzelheiten festlegen, insbesondere bezüglich des Alters der ersetzten Rebflächen.

(2) Folgende Maßnahmen sind nicht förderfähig:

a)
laufende Bewirtschaftung einer Rebfläche;
b)
Schutz gegen Schäden durch Wild, Vögel oder Hagel;
c)
Anlegen von Windschutzpflanzungen und -mauern;
d)
Fahrwege und Aufzüge.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.