Artikel 6a VO (EG) 2008/555

Wiederbepflanzung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen

(1) Die Wiederbepflanzung einer Rebflächen nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist förderfähig, sofern der Mitgliedstaat

a)
diese Möglichkeit in sein nationales Stützungsprogramm aufgenommen hat;
b)
der Kommission im Rahmen der Vorlage des nationalen Stützungsprogramms oder dessen Änderung die Liste der unter diese Maßnahme fallenden Schadorganismen sowie eine Zusammenfassung eines damit zusammenhängenden, von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellten strategischen Plans übermittelt;
c)
die Richtlinie 2000/29/EG des Rates(1) einhält.

(2) Die Ausgaben für die Wiederbepflanzung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen dürfen nicht mehr als 15 % der jährlichen Gesamtausgaben für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in dem betreffenden Mitgliedstaat betragen.

(3) Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien fest, um sicherzustellen, dass für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Instrumente der Union gefördert werden, keine Unterstützung nach Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

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