Artikel 7 VO (EG) 2008/555
Verfahren und Anträge
(1) Die Mitgliedstaaten legen Folgendes fest:
- a)
- fristen für die Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfen;
- b)
- welche Einrichtungen oder Personen Anträge stellen können;
- c)
- objektive Kriterien zur Vorrangigkeit, insbesondere nach Artikel 104 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008;
- d)
- den Inhalt der Anträge, die ausführliche Beschreibungen der vorgeschlagenen Maßnahmen und Fristen für ihre Durchführung umfassen müssen;
- e)
- das Verfahren für die Einreichung und Genehmigung der Anträge, wobei insbesondere Fristen für die Antragstellung und objektive Kriterien für ihre vorrangige Behandlung festzulegen sind;
- f)
- die Vorschrift, dass alle Anträge die durchzuführenden Maßnahmen für jedes Haushaltsjahr und die betreffenden Flächen für jede Maßnahme enthalten müssen, sowie Verfahren zur Überwachung der Durchführung.
(2) Die Mitgliedstaaten können eine Mindestfläche für die Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung sowie die Mindestfläche, die sich aus den Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen ergibt, und etwaige Abweichungen davon, die ordnungsgemäß zu begründen sind und sich auf objektive Kriterien stützen müssen, festlegen.
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