Artikel 8 VO (EG) 2008/555
Höhe der Unterstützung
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des vorliegenden Kapitels erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die förderfähigen Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen und die jeweiligen zuschussfähigen Kosten. Durch die Vorschriften ist sicherzustellen, dass die Ziele der Regelung erreicht werden.
Diese Vorschriften können insbesondere entweder die Zahlung von Pauschalbeträgen oder Höchstbeträge für die Unterstützung je Hektar vorsehen. Ferner können diese Vorschriften die Anpassung der Unterstützung anhand objektiver Kriterien vorsehen.
(2) Zur Vermeidung eines Überausgleichs müssen, falls die Mitgliedstaaten Pauschalbeträge anwenden, diese aufgrund einer genauen Berechnung der tatsächlichen Kosten jeder Maßnahmenart festgesetzt werden. Soweit gerechtfertigt, können die Pauschalbeträge jährlich angepasst werden.
(3) Die Unterstützung wird für die bepflanzte Fläche nach der Definition in Artikel 75 Absatz 1 gezahlt.
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